Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 22. April 1916 in Brüssel
"Zur Sicherung der Volksernährung habe ich mich in Ergänzung meiner früheren Massregeln entschlossen, nunmehr die Ausfuhr aller Lebens-und Futtermittel, einschliesslich Schlachtvieh, sowie aller Sämereien, Düngemittel und landwirtschaftlichen Geräte aus dem von mir verwalteten Gebiet zu untersagen. Die genannten Erzeugnisse werden daher, soweit sie belgischen Ursprungs sind, für den Verbrauch innerhalb des mir unterstellten Gebietes erhalten bleiben. Von diesem Verbote werden Ausnahmen nur für überschüssige Vorräte belgischer Bodenerzeugnisse gemacht werden. Diese einzige Ausnahme lasse ich zu, um zu vermeiden, dass die Landwirtschaft und die Gärtnereien sowie der inländische Handel durch das Einstellen dieser von ihm bereits vor dem Kriege betriebenen Ausfuhr geschädigt werden. Um die hiesigen Vorräte noch weiter zu schonen, habe ich, ungeachtet des mir laut Artikel 52 des Haager Abkommens zweifelsfrei zustehenden Rechtes, die Besatzungstruppen aus belgischen Beständen zu verpflegen, an die Armee-Intendantur den Befehl ergehen lassen, fortan in dem mir unterstellen Gebiete weder Requisitionen noch freihändige Ankäufe der oben benannten Erzeugnisse für die Verpflegung der Besatzungsarmee vorzunehmen. Da die Besatzungstruppen über das ganze Land zerstreut sind, will ich gelegentliche Ankäufe einzelner Heeresangehöriger nicht verbieten, auch um dem lokalen Handel den ihm durch solche Ankäufe zufliessenden Verdienst nicht zu entziehen.
Indem ich diese, jetzt von mir getroffenen Anordnungen zur Kenntnis bringe, mache ich darauf aufmerksam, dass alle von mir in der Lebensmittelfrage bereits ergriffenen und noch zu ergreifenden Massregeln vornehmlich dem Zwecke dienen, eine gerechte Verteilung aller Lebens- und Futtermittel zu erzielen, damit die Ernährung des belgischen Volkes unter allen Umständen sicher gestellt werde, vor allem auch dann, wenn etwa künftig bei der Lebensmittelzufuhr Schwierigkeiten oder Behinderungen eintreten sollten."
de