Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 11. November 1915 in Brüssel
"Verordnung betreffend die Verwertung der Zwiebeln.
Zum Schutze der Verbraucher von Zwiebeln gegen Ausbeutung durch übermässige Preise bestimme ich:
1.
Die im Bereich des Generalgouvernements befindlichen Zwiebeln werden hiermit beschlagnahmt.
An den beschlagnahmten Vorräten dürfen weder Veränderungen vorgenommen, noch darf über diese Vorräte verfügt oder die Verpflichtung zu Verfügungen übernommen werden. Die hiergegen verstossenden Rechtsgeschäfte sind nichtig. Lieferungsverträge, die noch nicht durch Lieferung erfüllt sind, verlieren ihre Gültigkeit.
Die Zwiebeln sind von den Besitzern pfleglich zu behandeln.
2.
Jeder Besitzer von Zwiebeln einschliesslich der Spediteure, Lagerhalter und sonstiger Verwahrer ist verpflichtet:
a) die gesamte in seinem Besitz befindliche Menge der ’Obstzentrale’ in Brüssel anzumelden,
b) den vom Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur ermächtigten Vertretern der ’Obstzentrale’ den Zutritt zu den Aufbewahrungsstätten zu gestatten,
c) die geführten Geschäftsbücher den zu b) genannten Vertretern der ’Obstzentrale’ vorzulegen und ihnen den Nachweis über den Verbleib der Zweibeln zu bringen.
3.
Der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur ist ermächtigt, Höchstpreise für Zwiebeln durch Bekanntmachung festzusetzen.
4.
Die Verwertung der beschlagnahmten Zwiebeln wird der ’Obstzentrale’ in Brüssel übertragen. Die Besitzer von Zweibeln sind verpflichtet, ihre Vorräte der ’Obstzentrale’ gegen Barzahlung zu liefern
Die ’Obstzentrale’ hat in erster Linie den Bedarf der belgischen Bevölkerung zu decken. Der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur ist ermächtigt, die hierfür erforderliche Menge zu bestimmen.
5.
Von der Beschlagnahme befreit und nicht anzuzeigen sind:
a) die zum Selbstverbrauch in der eigenen Wirtschaft bestimmten Zwiebeln bis zur Gesamtmenge in jeder Wirtschaft von 20 Kilo,
b) die Zwiebeln, welche für den Kleinhandel bestimmt und bereits im Besitze solcher Händler sind, die unmittelbar an die Verbraucher verkaufen, bis zur Gesamtmenge von 60 Kilo für jeden Händler.
6.
Ausfphrungsvorschriften erlässt der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur in Belgien, welcher auch Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere von den Höchstpreisen, zulassen kann.
7.
Wer den Bestimmungen der Artikel 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 M. bestraft. Geldstrafe kann auch neben einer Freiheitsstrafe verhängt werden. Ausserdem kann auf Einziehung der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Ware erkannt werden.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte und Militärbehörden.
8.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft."
Bekanntmachung des Verwaltungschefs Dr. von Sandt
"Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 6. November d. Js., betreffend die Verwertung der Zwiebeln, setze ich bis auf weiteres als Höchstpreise für Zwiebeln fest:
a) im Groshandel, für je 100 Kilo einschliesslich Verpackung, frei Lagerplatz 22 Franken,
b) im Kleinhandel für das Kilo 0,29 Franken."
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