Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 18. Februar 1915 in Brüssel
"Meinen Bestrebungen, Handel und Wandel im Lande zu beleben, steht die militärische Pflicht gegenüber, für die Abwehr der feindlichen Spionage und für Verhinderung des Entweichens wehrfähiger Belgier zu den feindlichen Armeen zu sorgen.
Wenn diese militärische Pflicht mich zwingt, der Bevölkerung gewisse Beschränkungen im öffentlichen Verkehr aufzuerlegen, so trägt die Schuld daran nicht zum mindesten der Teil der Bevölkerung, der den vorerwähnten Bestrebungen Vorschub leistet.
Im Hinblick auf diese Erwägungen sehe ich mich leider nicht in der Lage, in den an Holland angrenzenden Provinzen, und zwar in der
Provinz und Festungsgebiet Antwerpen,
Provinz Limburg,
Kreis Lüttich inel. Festungsgebiet,
Kreis Verviers,
sowie in dem unserer Kampffront zunächst gelegenen Gebietsteil, dem Kreise Tournai, die bisherigen Passbestimmungen aufzuheben.
In allen übrigen Teilen der von mir verwalteten Gebiete aber will ich - im Vertrauen auf ein loyales Verhalten der dortigen Bevölkerung - die bisherigen Verkehrsbeschränkungen durch den Passzwang bis auf die für den Kraftwagenverkehr bestehenden aufheben.
Für das dem Passzwang unterliegende Passzwanggebiet wird der Kraftfahrzeug-, Eisenbahn-, Vizinalbahn-, Schiffahrts- Fahrrad-, Wagenverkehr (dieser jedoch nur ausserhalb der geschlossenen Ortschaften) und der Fussgaengerverkehr (jenseits des Umkreises von 6 Kilometern um den betr. Wohnort) der Verpflichtung zur Erlangung eines Passierscheines unterworfen.
Damit die Möglichkeit besteht, alle ausserhalb der geschlossenen Ortschaften angetroffenen Personen zu identifizieren, wird allgemein für jede Privatperson jeder Nationalität im Alter von über 15 Jahren die Verpflichtung eingeführt, einen Identitätsnachweis bei sich zu führen, der auf einem von hier auszugebenden Formular: Name, Wohnort, Geburtsort, -datum, Alter, Beruf und Photographie des Inhabers und eine Verantwortlichkeitserklärung des ausstellenden Beamten enthalten muss.
Die besteheden [sic] Passbestimmungen über den Verkehr zwischen Belgien und dem Ausland sowie dem Etappen- und Operationsgebiet bleiben in Kraft.
Ich erwarte, dass diesen meinen, auf Wiederbelebung von Handel und Wandel gerichteten und von meiner Fürsorge für das Wohlergehen und Wiederaufblühen des Landes eingegebenen Bestrebungen von den Behörden sowohl, wie von der Bevölkerung das richtige Verständnis entgegengebracht wird, damit ich nicht wieder zu Verschärfungen der Passbestimmungen gezwungen werde.
Diese Bestimmungen treten am 1. März 1915 in Kraft."
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