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Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_02b_073]
Bekanntmachung, dreisprachig (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Herkunft/Rechte: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
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Plakat in Brüssel, Belgien, 1914

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Beschreibung

Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 22. Dezember 1914 in Brüssel
"Es liegt Veranlassung vor, folgende Bestimmungen in Erinnerung zu bringen:
A. Zum Besitz und Gebrauch von Funkentelegraphen-Anlagen sind nur die deutschen Truppen berechtigt. Jedermann, welcher in Belgien eine sonstige Funkentelegraphen-Anlage besitzt oder von ihr Kenntnis hat, hat sie sofort der deutschen Militär-Behörde anzumelden.
B. Fernsprech- und Telegraphen-Anlagen dürfen in Belgien nur von deutschen Behörden und Truppen betrieben werden, ferner von denjenigen Gemeinden, Kanal- und Eisenbahnverwaltungen, welchen bestimmte Leitungen vom General-Gouvernement oder der Militär-Eisenbahnbehörde ausdrücklich und schriftlich freigegebn worden sind. Jedermann, welcher eine sonstige noch betriebsfähige Fernsprech- oder Telegraphen-Anlage besitzt, oder von ihr Kenntnis hat, hat sie sofort der nächsten deutschen Militär-Behörde anzumelden.
Ausgenommen sind nur Haustelegraphen-Anlagen, die nur zum Verkehr innerhalb desselben Hauses brauchbar sind und keine Verbindungen mit Leitungen ausserhalb des Hauses haben.
C. Zum Fliegenlassen von Tauben sind allein die deutschen Behörden und Truppen berechtigt. Alle sonstigen Taubenhalter haben folgende Vorschriften zu befolgen:
1. Die Besitzer von Tauben jeder Art sind verpflichtet, ihre Tauben bis auf Weiteres in den Schlägen eingesperrt zu halten. Es dürfen keine Tauben in abgesonderten Teilen der Schläge oder anderen Räumen des Hauses gehalten werden. Ein Unterschied zwischen Brieftauben und anderen Tauben wird nicht gemacht. Wer Tauben frei lässt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis 3.000 Francs bestraft.
2. Jeder Taubenhalter muss dem deutschen Ortskommando, in Orten ohne deutsche Besatzung dem belgischen Ortsvorsteher für jeden Schlag eine Liste eingereicht haben, enthaltend die Farbe und die Ringzeichen (Nummer, Jahreszahl, usw.) jeder einzelnen Taube. Die belgischen Ortsvorsteher haben die Listen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch deutsche militärische Revisionskommandos bereitzuhalten. In der Liste muss auch Lage und Zugang des Schlages genau angegeben sein. Die Schlüssel zu den Taubenschlägen müssen jederzeit erreichbar sein. Sterben nachträglich einzelne der angemeldeten Tauben, so sind ihre Fussringe unversehrt vom Taubenhalter aufzubewahren.
3. Tauben müssen geschlossene, nicht abnehmbare Ringe haben. Etwa vorhandene Tauben ohne Ringe oder mit abnehmbaren Ringen sind sofort zu töten, insbesondere also auch sämtliche Haus- und Ziertauben, welche nicht mit nummerierten, geschlossenen Fussringen versehen sind. Tuaben, welche nicht in den Schlag gewöhnt sind, müssen entweder getötet oder so stark gestutzt werden, dass sie flugunfähig sind.
4. Zugeflogene Tauben hat der Schlagbesitzer sofort zu töten und der Militärbehörde bezw. dem belgischen Ortsvorstand abzuliefern.
5. Jedes Mitführen von Tauben ist verboten, auch jeder Transport von Tauben aus einem Schlag in den anderen. Ebenso ist jeder Handel und Tausch mit lebenden Tauben untersagt. Tauben dürfen deshalb nmur getötet auf die Strasse oder zum Markt gebracht werden. Wer mit einer lebenden Taube ausserhalbt des Schlages getroffen wird, wird mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10,000 Francs bestraft.
6. Die belgischen Ortsbehörden haben etwaige noch freifliegende Tauben einfangen und töten zu lassen.
7. Die Militärbehörde wird Revisionen der Schläge und Haussuchungen vornehmen lassen, um die genaue Durchführung dieser Bestimmungen zu prüfen. Werden bei der militärischen Revision der Taubenschläge weniger Tauben vorgefunden als ursprünglich gemeldet, so hat der Taubenhalter durch Vorzeigen der geschlossenen unversehrten Ringe den Unterschied nachzuweisen.
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sowie nicht höhere Strafen angedroht sind, mit Gefängnis bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis 2,000 Francs bestraft. Ausserdem wird gegebenenfalls Untersuchen wegen Spionageverdachts eingeleitet werden.
D. Nachfrist für Anmeldungen:
Wer die vorstehend angeordneten Anmeldungen für Funkentelegrafen-, Fernsprech- und Telegraphen-Anlagen und Tauben bisher versäumt hatte, wird hierdurch nochmals aufgefordert, seine Anmeldung bis zum dritten Tag nach öffenlichem Anschlag dieser Bekanntmachung einzureichen. Für die verflossene Zeit wird ihm Straffreiheit zugesichert, sofern nicht schon vor Eingang seiner Anmeldung Untersuchung gegenihn eingeleitet war.
Wer auch diese Nachfrist versäumt, verfällt erhöhter Bestrafung."

Material/Technik

Papier, Tinte / Druck

Maße

BxH: 60 x 85 cm

Karte
Veröffentlicht Veröffentlicht
1914
Moritz von Bissing
Brüssel
[Zeitbezug] [Zeitbezug]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Objekt aus: Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

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