Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 18. Dezember 1914 in Brüssel
"Die durch die Verordnung vom 20. November 1914 (Nr. 14 des Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkubierten Gebiete Belgiens) bis zum 31. Dezember d. J. verlängerte Frist für Protesterhebungen und sonstige zur Wahrung des Regresses bestimmte Rechtshandlungen wird hierdurch bis zum 31. Januar 1915 verlängert."
"Die Verordnung des Königs der Belgier vom 5. August 1914 betreffend die Zurückziehung von Bankguthaben bleibt mit der Einschränkung, die sie durch Verordnung des Königs der Belgier vom 6. August 1914 und mit der Erweiterung, die sie durch Verordnung vom 23. September 1914 (Nr. 4 des Gesetz- und Verordnungsblattes für die okkupierten Gebiete Belgiens) erfahren hat, bis zum 31. Januar 1915 in Kraft."
de