Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Frankreich, Saint-Amand, 22. Dezember 1914.
„Bekanntmachung ueber den Holzfrevel
I
Die Entnahme stehender Baeume oder geschlagenen Holzes im Walde ist den Landeseinwohnern verboten und wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe durch Polizeiverfuegung oder feldgerichtlich geahndet.
(Kaiserliche Verordnung vom 28. 12. 1890 § 3 Ziff. 2 und § 6).
II
Die Etappenkommandanturen koennen Personen, die nach Bescheinigung des Buergermeisteramts sehr beduerftig sind, die Erlaubnis erteilen, an zwei bestimmten Wochentagen d. i. Mittwoch u Samstag innerhalb gewisser Walddistrikte Leseholz und Unterholz bis zu dreifingerdicker Staerke zu entnehmen. Die Erlaubnisscheine der Kommandanturen sind im Walde mitzufuehren.
Etappen-Inspektion.
Saint-Amand, 22 Dezember 1914.“
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