Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Gebiet im Westen (wahrscheinlich Frankreich, da zweisprachig).
"Bekanntmachung betreffend Waldbrände
Zur Verhütung von Waldbränden wird das Rauchen und unvorsichtige Umgehen mit Feuer, Wegwerfen brennender Zigarren und Zigaretten, Streichhölzer etc. im Walde ausserhalb der befestigten Wege streng verboten.
Ausgebrochene Waldbrände sind sofort der nächsten Bürgermeisterei zu melden. Zur Löschhülfe ist jeder erwachsene männliche Einwohner verpflichtet.
Zuwiderhandlungen werden mit Geld- oder Haftstrafe geahndet. Bei vorsätzlicher Inbrandsetzung kann auf Zuchthaus erkannt werden. (§ 368 Ziff. 6, 360 Ziff. 10 u. 308 R. St. G. B.)
Etappen-Inspektion 6."
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