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Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_16a_003]
Plakat in Frankreich, 1916 (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Herkunft/Rechte: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
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Plakat, 1916

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Beschreibung

Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Gebiet im Westen (wahrscheinlich Frankreich, da zweisprachig), 1. Januar 1915.

"Verordnung betreffend Erhebung einer Hundesteuer.
Für das in Frankreich gelegene Operations- und Etappengebiet wird unter Aufhebung aller entgegenstehenden deutschen und franzoesischen Verordnungen, insbesondere unter Aufhebung der franzoesischen Gesetze und Dekrete über die Hundesteuer vom 2. Mai 1855, 4. August 1855 und 3. August 1861 verordnet, was folgt:
1. - Wer einen Hund haelt, hat für ihn alljährlich bis zum 1. April bei der Orts- (Etappen-) Kommandantur oder der von ihr bezeichneten Stelle eine Steuer zu entrichten.
Von der Steuer befreit sind deutsche Truppenteile, Behoerden, Heeresangehoerige und Heeresgefolge.
2. - Die steuerpflichtigen Hunde werden in 2 Steuerklassen eingeteilt, Klasse 1 umfasst die Schaefer-, Zieh- und Wachhunde, Klasse 2 alle sonstigen Hunde (Jagd- und Luxushunde usw.). Im Zweifelsfaellen gehoert der Hund zur Steuerklasse 2.
Die Steuersaetze werden von den Armee- Oberkommandos festgesetzte.
3. - Bis zum 1. April 1916 sind alle steuerpflichtigen Hunde von ihren Besitzern bei der Orts- (Etappen-) Kommandantur oder der bon ihr bezeichneten Stelle zur Steuerliste anzumelden
Wer nach dem 1. April 1916 einen Hund anschafft oder mit einem Hunde zuzieht, hat ihn binnen 2 Wochen anzumelden und gleichzeitig die Jahressteuer zu entrichten, soweit diese ausweislich des vorzulegenden Steuerzettels noch nicht gezahlt ist. Junge Hunde werden 10 Wochen nach der Geburt melde- und steuerpflichtig.
Der Abgang eines Hundes ist ebenfals innerhalb von 2 Wochen zu melden.
4. - Die Steuerlisten müssen Name und Wohnort der Steuerpflichtigen sowie die Zahl und die Steuerklasse der Hunde enthalten.
Bei Bezahlung der Steuer ist dem Steuerpflichtigen ein Hundesteuerzettel mit Quittung über den geleisteten Betrag auszustellen. Ob und wo Hundesteuermarken einzuführen sind, bestimmen die Armee-Oberkommandos.
5. - Die Orts- (Etappen-) Kommandanten haben die Vorführung der Hunde und ihre Untersuchung auf ansteckende Krankheiten anzuordnen sowie die zur Heilung oder Beseitigung kranker Hunde erforderlichen Massnahmen zu treffen.
6. - Soweit die Steuerpflichtigen für die Zeit vom 1. Januar 1916 ab bereits auf Grund der bisherigen Verordnungen eine Hundesteuer entrichtet haben, ist der gezahlte Betrag:
a) wenn er an die franzoesische Gemeinde entrichtet ist, dem Steuerpflichtigen von dieser zurückzuzahlen,
b) wenn er an die deutsche Heeresverwaltung gezahlt ist, auf den nach dieser Verordnung geschuldeten Betrag in Anrechnung zu bringen.
7. - Von den Steuerertraegnissen ist den Gemeinden der vierte Teil zu überweisen.
8. - Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen werden von den Armee-Oberkommandos erlassen.
Für das besetzte Gebiet von Longwy und Briey tritt an die Stelle des Armee-Oberkommandos das Gouvernement Metz.
9. - Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und § 3 sowie gegen die von den Armee-Oberkommandos, dem Gouvernement Metz und den Orts- (Etappen-) Kommandanten gemaess §§ 5 und 8 erlassenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk oder mit Haft bis zu 6 Wochen oder mit Gefaengnis bis zu 6 Monaten bestraft.
Daneben kann auf Einziehung und Toetung des nicht versteuerten, nicht gemeldeten oder nicht vorgeführten Hundes erkannt werden.
Grosses Hauptquartier, den 1. Januar 1916
Der Generalquartiermeister
gez. Frhr. von Freytag
Generalleutnant."

Material/Technik

Papier / Druck

Maße

HxB: 60 x 68 cm

Veröffentlicht Veröffentlicht
1915
Frankreich
[Zeitbezug] [Zeitbezug]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Objekt aus: Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

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