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Historisches Museum der Pfalz - Speyer 1914-1918. Die Pfalz im Ersten Weltkrieg [PKS_WK_12_025]
Plakat in Roubaix, Frankreich, 1914 (Historisches Museum der Pfalz, Speyer CC BY)
Herkunft/Rechte: Historisches Museum der Pfalz, Speyer / Ehrenamtsgruppe HMP Speyer (CC BY)
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Plakat in Roubaix, Frankreich, 1914

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Beschreibung

Wandanschlag in deutscher und französischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Frankreich; Roubaix, 20. Oktober 1914.

"Proclamation
Da der Krieg nur zwischen den Armeen geführt werden soll, so gewaehrleiste ich unbedingte Sicherheit des Lebens und des Privateigentumgs aller Einwohner bei Einhaltung der in nebenstehender Verordnung seiner Excellenz des Herrn Etappeninspekteurs, Generalleutenant von Hellingrath, gegebenen Bestimmungen, auf die ich ausdruecklich verweise.
Im Besonnderen bestimme ich fuer Roubaix und Tourcoing und die zu meinem Etappenbezirk gehoerigen Gemeinden folgendes:
1° Die Waffenablieferung hat sofort auf den Rathaeusern zu erfolgen. Die schriftliche Bestaetigung der betr. Buergermeister, dass in ihren Gemeinden keine Waffen, keine Munition oder Sprengstoffe mehr vorhanden sind, geht an mich spaetestens 24 Stunden nach Anschlag dieser Bestaetigung ab. Fuer schnellste und sicherste Befoerderung dieser Meldung haftet der Buergermeister und die Gemeinde.
Auf die Strafbestimmung Punkt III der neben stehenden Verordnung des Herrn Etappeninspecteurs mache ich besonders aufmerksam.
2° Das Glocken gelaeute, auch an Sonn- und Feiertagen, sowie bei Beerdigungen, ist verboten.
3° Ich bestimme fuer die Staedte Roubaix-Tourcoing, dass jeder Verkehr der Civilbevoelkerung auf der Strasse von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nach deutscher Zeit - bezw. von 8 Uhr abends bis 5 Uhr morgens nach franzoesischer Zeit - untersagt ist. Wer trotzdem in besonderen Notfaellen oder mit einem Erlaubnisschein von mir, innerhalb der verbotenen Zeit auf der Strasse sich zeigt, hat eine brennende Laterne zu tragen. Jedermann hat auf Anruf von Posten oder Patrouillen zu halten. Zuwiderhandelnde muessen gewaertig sein, dass auf sie geschossen wird.
4° In der gleichen Zeit - von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens nach deutscher Zeit - muessen alle Wirtschaften, die keine besondere Erlaubnis von mir haben, geschlossen sein.
5° Requisitionen duerfen nur auf schriftliche Anweisung der Kommandantur erfolgen. Ueber das Empfangene wird hiedurch Quittung gegeben, auf Grund deren spaeter Entschaedigung erfolgt.
Privateinkaeufe von Militaerpersonen muessen bar bezahlt werden.
6° Das Abreissen oder Beschaedigen der Bekanntmachungen der deutschen Heeresverwaltung wird streng bestraft. Wird der Taeter nicht ermittelt, so haftet die Gemeinde.
7° Ebenso wie der friedliche Buerger meines Schutzes gewaertig sein darf, werde ich auch jeden Ungehorsam und jede Widersetzlichkeit der Einwohnerschaft auf das allerstrengste bestrafen.
Roubaix, den 20. Okt. 1914.
Hofmann
Major und Etappenkommandant"

Material/Technik

Papier / Druck

Maße

HxB: 63 x 85 cm

Karte
Veröffentlicht Veröffentlicht
1914
Roubaix
[Zeitbezug] [Zeitbezug]
1914
1913 1920
Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Objekt aus: Historisches Museum der Pfalz - Speyer

Das Historische Museum der Pfalz in Speyer zählt mit seinen Sammlungen und seinen Dauer- und Sonderausstellungen seit vielen Jahren zu den...

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