Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Belgien; Mons, 21. März 1916.
"Ausführungs-Verordnung betr. Verwendung von Stroh als Stallstreu.
In Ausführung meiner Verordnung vom 26. II. 1916 betr. Verbot des Einstreuens von Stroh, bestimme ich:
Artikel 1.
Unter Stroh im Sinne dieser Verordnung ist nur zu Futterzwecken verwendbares Stroh, also nicht Abfallstroh, Stroh früherer Ernten u. s. w. zu verstehen.
Artikel 2.
Bei kranken, hochträchtigen, säugenden Tieren und bei Jungvieh wird mangels anderer geeigneter Ersatzmittel die Verwendung von Strohstreu gestattet.
Artikel 3.
In Gemeinden, in denen sich die Gewinnung von Waldstreu oder sonstiger Ersatzstreumittel als unmöglich erweist, kann durch den zuständigen Bürgermeister die Verwendung von Streustroh ausnahmsweise gestattet werden. Von der erteilten Erlaubnis ist dem zuständigen Zivilkommissar unverzüglich Anzeige zu erstatten.
Mons, den 21. März 1916.
Der Militär-Gouverneur
von Gladiss,
Generalleutnant."
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