Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Belgien; Mons, 7. April 1916.
"Bekantmachung. [sic]
Es wird verboten, Benzin oder Grubenlampenbenzin als Betriebsmittel für Maschinen irgendwelcher Art zu verwenden.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder Gefängnis bis zu 5 Jahren bestraft.
Auf beide Strafarten kann nebeneinander erkannt werden.
Zuständig sind die Militärgerichte und Militärbehörden.
Mons, den 7. April 1916.
Der Militär-Gouverneur.
von Gladiss.
Generalleutnant."
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