Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Belgien, Mons, 18. August 1915.
"Verordnung
Da die Landwirte der Provinz, die noch Hafervorräte der Ernte 1914 besitzen, sich weigern, diese zu den festgesetzten Höchstpreisen zu verkaufen, und sich aus dieser Weigerung merkbare Missstände z.B. für die in Bergwerken beschäftigten Pferde ergeben haben, verordne ich für den Bezirk der Provinz Hennegau:
Jeder Eigentümer von Hafervorräten aus der Ernte 1914 ist verpflichtet, bis zu dem festgesetzten Höchstpreise diese Vorräte an solche Personen oder Gesellschaften zu verkaufen, die die Berechtigung zum Ankauf von Hafer durch eine Bescheinigung des zuständigen Kreischefs nachweisen. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind diejenigen Vorräte, die der Eigentümer für die von ihm selbst gehaltenen Pferde braucht. Die Menge dieser Vorräte ergibt sich aus der Anzahl der von dem Eigentümer gehaltenen Pferde unter Zugrundelegung der in der Verordnung des Herrn Generalgouverneurs vom 15. Mai 1915 für jedes Pferd freigegebenen Menge von 2500g pro Tag. Jeder Eigentümer von Pferden ist berechtigt, hiernach soviel Hafer zu behalten wie zur Fütterung seiner Pferde bis zum 1. Oktober erforderlich ist.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu 10.000 M. oder Gefängnisstrafen bis zu fünf Jahren bestraft. Zuständig sind die deutschen Militärbehörden.
Mons, den 18. August 1915.
Der Militär-Gouverneur,
von Gladiss
Generalmajor."
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