Als Landesherr bezeichnet man für den Zeitraum vom Mittelalter bis in die Neuzeit den Inhaber der Landeshoheit in einem Territorium, wo er die höchste Herrschaftsgewalt ausübte. ...
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Der Landesherr war in der Regel ein durch Geburtsrecht oder Lehnsrecht bestimmter Eigentümer oder Verwalter eines Herrschaftsbereiches und Angehöriger des Adels oder des hohen Klerus.