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Verordnung Nr. 140 der Hohen Interalliierten Rheinlandkommission, 2.2.1923

Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Schriftgut - Amtsdrucksachen 1. Weltkrieg [2023/0797]
https://rlp.museum-digital.de/data/rlp/resources/documents/202304/09075245941.pdf (Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir (CC BY-NC-SA)
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Beschreibung

VERORDNUNG Nr. 140

SPEZIAL ORDONNANZ
BETREFFEND DEN VON DER HOHEN KOMMISSION
GEWÄHRTEN SCHUTZ FÜR DIE BEAMTEN, ANGE­-
STELLTEN UND PRIVATPERSONEN, DIE SICH DEN
SPEZIAL ORDONNANZ DER HOHEN KOMMISSION
UNTERWORFEN HABEN.

Die Verordnung betrifft den Schutz aller Personen, die im Auftrag der Hohen Interallierten Rheinlandkommission mit der Einforderung deutscher Reparationsleistungen gemäß des Versailler Vertrags betraut sind.

Material/Technik

Papier / geschöpft, bedruckt

Maße

Höhe: 31,0 cm, Breite: 20,6 cm

Abschrift

Original: Deutsch

VERORDNUNG Nr. 140 SPEZIAL ORDONNANZ BETREFFEND DEN VON DER HOHEN KOMMISSION GEWÄHRTEN SCHUTZ FÜR DIE BEAMTEN, ANGE­- STELLTEN UND PRIVATPERSONEN, DIE SICH DEN SPEZIAL ORDONNANZ DER HOHEN KOMMISSION UNTERWORFEN HABEN. DIE HOHE INTERALLIIERTE RHEINLANDKOMMISSION VERORDNET: Mit Rücksicht auf die Weisungen, welche gewisse Oberkom- missare von ihren Regierungen infolge der von der Reparations­- kommission festgestellten vorsätzlichen Verfehlungen Deutsch­- lands erhalten haben, was folgt: Artikel 1. Die Beamten und Angestellten, welche den durch die Verord- nungen 132, 133, 134, 135, 136, 137 und 138, sowie durch alle nach- folgenden Verordnungen, betreffend die Beschlagnahme von Pfändern, der Amtsgewalt der Hohen Interalliierten Rheinland­- kommission unterstellten verschiedenen Verwaltungen angehören und durch ihren Dienst dazu berufen sind, unmittelbar oder mittel­- bar bei der Beschlagnahme dieser Pfänder mitzuwirken, können von Seiten der deutschen Behörden wegen einer zur Sicherstellung der Anwendung oder Vollstreckung der Spezial-Ordonnanzen der Hohen Kommission vorgenommenen Handlung weder mit einer gerichtlichen Strafverfolgung belegt werden, noch mit irgendeiner Strafmassnahme, sei es unmittelbar oder mittelbar, sei es gericht­- lich oder im Verwaltungswege, noch mit irgendeiner Beeinträchti- gung ihrer erworbenen Rechte. Artikel 2. Es darf gegen eine Person, eine Firma oder Gesellschaft kei- nerlei Strafverfolgung eingeleitet werden, und es darf gegen diese Person, Firma oder Gesellschaft keinerlei Strafmassnahme ver­- hängt werden, sei es unmittelbar oder mittelbar, gerichtlich oder im Verwaltungswege, wegen einer von ihr vorgenommenen Hand­- lung, wenn diese Handlung auf Grund der Spezial-Ordonnanzen der Hohen Kommission oder auf Grund der in Ausführung dieser Ordonnanzen getroffenen Anordnungen erlaubt war. Insbesondere haben alle gemäss den Spezial-Ordonnazen der Hohen Kommis- sion an die alliierten Behörden geleisteten Auszahlungen und Ein- zahlungen erfüllende Wirkung, und es darf darüber hinaus keine Klage gegen die Schuldner anhängig gemacht werden, um sie zu veranlassen, sich erneut gegenüber der deutschen Verwaltung von den Verpflichtungen zu befreien, von denen sie sich gegenüber den Alliierten gemäss den Spezial-Ordonnanzen der Hohen Kommis- sion bereits befreit haben. Artikel 3. § 1. Wer die Vorrechte der Artikel 1 und 2 dieser Verord- nung anrufen will, hat seinen Antrag an das mit der Sache befasste Gericht oder an die mit der Sache befasste deutsche Behörde zu richten. Das Gericht oder die deutsche Behörde hat bis zu einer hierüber getroffenen endgültigen Entscheidung jedes Verfahren in der schwebenden Sache zu unterbrechen. Der Beteiligte hat binnen einer Frist von 8 Tagen sein Gesuch an die Hohe Interalliierte Rheinlandkommission zu richten, welche über die Fortsetzung der Sache entscheidet. § 2. Wenn im Falle der Verhaftung, der Beschlagnahme oder der Einziehung von Vermögensstücken die von dieser Massnahme betroffene Person die durch die Artikel 1 und 2 dieser Verordnung gewährten Vorrechte oder Vorteile in Anspruch nimmt, sind die deutschen Behörden verpflichtet, dieses Gesuch sofort und ohne Verzögerung dem Kreisdelegierten der Hohen Kommission zu übermitteln, sowie ferner bei Verhaftungen den Betroffenen dem Delegierten unverzüglich vorzuführen. Der Delegierte hat das Gesuch mit Beschleunigung und seiner schriftlichen Äusserung der Hohen Interalliierten Rheinlandkom- mission zu übermitteln. Die Hohe Kommission kann die Freilas- sung des Beschuldigten oder die Aufhebung der Beschlagnahme oder Einziehung bis zum Erlasse einer endgültigen Entscheidung anordnen. In dringenden Fällen kann der Delegierte diese Massnahmen selbst anordnen mit der Verpflichtung, sofort an die Hohe Kom- mission zu berichten. Artikel 4. Wer durch Zwang, Drohungen oder irgendwelche Manöver die deutschen Beamten, Angestellten oder Privatpersonen vom Ge- horsam gegen die im Artikel 1 genannten Verordnungen der Hohen Kommission abwendet, verwirkt die in dieser Verordnung an- gedrohten Strafen. Artikel 5. Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird mit einer Geld- strafe bis zur Höhe von 50 Millionen Mark oder mit Gefängnis bis zu 5 Jahren oder mit einer dieser beiden Strafen allein bestraft. Artikel 6. Der von der Hohen Interalliierten Rheinlandkommission un- ter den in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen ge- währte Schutz erstreckt sich auch auf die in dieser Verordnung genannten Personen und Vermögensstücke, die sich im Gebiete des Brückenkopfes Kehl befinden.. Artikel 7. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Coblenz, den 2. Februar 1923. HOHE INTERALLIIERTE RHEINLANDKOMMISSION.
Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Objekt aus: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

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