Dieser "polizeiliche Vorweis" stellt eine Art Reisegenehmigung bzw. Reisepass dar.
Er wurde vom Landkommissariat Neustadt an der Haardt für den Gutsbesitzer Rudolph Christmann am 15. September 1849 ausgestellt. Demnach durfte Christmann für acht Tage nach Karlsruhe reisen, um dort verschiedene Angelegenheiten zu erledigen.
Im Gegensatz zu der Reiselegitimation vom 31. Juli 1849 (Inv-Nr. 2022/0178/084) sind hier keine Detailangaben zur Person vermerkt.
Datierung: 15.09.1849
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